Am 21. Mai 2021 schreibt der DSB über die Empfehlung des Bundesrates:“Eine „Verschlimmbesserung“ ist die Forderung, dass zukünftig der Sachbearbeiter der Waffenbehörde den Antragsteller einer Waffenerlaubnis ohne Grund auffordern kann, vorstellig zu werden, um diesen in wenigen Minuten psychologisch begutachten und einschätzen zu können. Der Druck auf den Sachbearbeiter, der diese fachliche Kompetenz gar nicht haben kann, steigt immens, das subjektive Empfinden entscheidet über Ablehnung oder Zustimmung. Besonders kritisch in den Bundesratsempfehlungen ist die Empfehlung, dass die Eignung durch den Antragsteller bei Erstantragstellung und bei jeder Verlängerung durch ein amtsärztliches, ärztliches oder fach-psychologisches Zeugnis auf Kosten der betroffenen Person zu belegen ist, wodurch es zu einer zusätzlichen, nicht tragbaren finanziellen und administrativen Mehrbelastung für Sportschützinnen und Sportschützen kommen würde.Eine positive Änderung in den Bundesratsempfehlungen fällt auf: Zu den in den früheren Entwürfen neu eingeführten „Mitteilungspflichten anderer Behörden“ (§ 6b) haben sich die Ausschüsse des Bundesrats der DSB-Argumentation angeschlossen, indem sie schreiben „Die vorgesehenen Änderungen sind jedoch nicht sachgerecht, sondern unpraktikabel, unverhältnismäßig und stigmatisierend.“… Weiterhin empfiehlt der Bundesrat, Formulierungen im WaffG zu ändern. Am brisantesten ist dabei der Ersatz der Formulierung von: dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen,“ durch: dass „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen,“ in Bezug auf eine unterstellte rechtsradikale Gesinnung. Demnach sollen künftig keine Fakten für eine rechtsradikale Betätigung mehr erforderlich sein, es genügt die bloße Unterstellung des Verfassungsschutzes.
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( von Jens )