
Änderungen im Waffengesetz in der Fassung vom 31. Oktober 2024.
Auch im vergangenen Jahr blieb das deutsche Waffengesetz nicht von Änderungen verschont.
Die Ampelregierung hat nach mehreren terroristischen Messerattentaten neue Verbote erlassen und Befugnisse von Sicherheitsbehörden erweitert.
Trotz einstimmiger Kritik von Experten und überwiegendem Widerspruch der Verbände setzte Bundesinnenministerin Faeser ihr Vorhaben entgegen allen Widerständen um.
Das Ergebnis sind kaum noch verständliche zusätzliche Messerverbote in neu definierten Zonen,sowie weiter gestiegene Überlastung der für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Polizeien und Sicherheitsbehörden. Der Sicherheitsgewinn der Maßnahmen bleibt fraglich.
Was hat sich für Waffenbesitzer konkret geändert?
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für waffenrechtliche Bedürfnisse wurde erweitert.
Nun müssen die Waffenbehörden regelmäßig auch Auskünfte zu Aktenbeständen bei der Bundespolizei und dem Zoll anfordern. Durch neu geschaffene digitale Vernetzungen der Behörden hat sich das auf die Bearbeitungszeiten der Anträge nicht negativ ausgewirkt.
Die Waffenbehörden sollen zukünftig eigene Recherchen im Internet über Antragsteller durchführen und bei Erkenntnissen, welche Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen, sind die Bearbeiter nun verpflichtet, sofort waffenrechtliche Erlaubnisse vorläufig sicherzustellen. Weiterhin dürfen die Bearbeiter in solchen Verdachtsfällen unangekündigt Hausdurchsuchungen bei diesem Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis durchführen mit dem Ziel sämtliche Waffen, Munition und Erlaubnisse zur Klärung des Sachverhaltes für die Dauer bis zu 6 Monaten vorläufig sicherzustellen.
Neben dem Führen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist nun auch das Führen
von Messern generell, also unabhängig von der Klingenlänge, im Fernverkehr von Bus und
Bahn, auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten, im Kino oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen verboten.
Für dieses Messerverbot, sowie für Messerverbotszonen, die die Landesregierungen
erlassen können, wurde ein einheitlicher Ausnahmekatalog geschaffen. Ausnahmen für das Führen von Messern bestehen aktuell für:
1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden
Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
d.h.wenn mehr als drei Handgriffe bis zum Zugriff erforderlich sind.
4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit
öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen
Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhaber führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder
historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen.
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck Führen.
Allerdings muss das Führen des Messers im Zusammenhang mit dem den
Ausnahmetatbestand begründenden Tatbestand stehen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Weg zwischen Wohnung Sportausübung, bei
der ein Messer verwendet werden soll, über das Volksfest- oder Marktgelände führt.
Der Kleine Waffenschein wird nun explizit ausgenommen, d.h. also, dass
Schreckschusswaffen und Verteidigungssprays (CS Gas, kein Tierabwehrspray!) nicht
mehr innerhalb von Waffenverbotszonen geführt werden dürfen. Ausgenommen sind
ebenso Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen
befördern also wir Sportschützen. Bei Zustimmung des Hausrechtsinhabers oder für
Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit.
Springmesser sind mit Ausnahmen jetzt grundsätzlich verboten, also auch solche die
seitlich herausspringen. Diese Ausnahmen bestehen, „soweit ein berechtigtes Interesse
besteht, dass eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im
Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt“. Darunter fallen z.B. Jäger, Angler und Bergsteiger.
Die Polizeien und Sicherheitsdienstleister von Firmen sind ermächtigt jederzeit anlasslos Kontrollen durchzuführen und Waffen bzw. Messer vorläufig sicherzustellen. Bei Zuwiderhandlungen werden Bußgelder bis zu 10 000 € verhängt und die vorläufig
Sichergestellten Gegenstände werden nach erfolgreichem Strafverfahren eingezogen.
Quelle:
von Jens B.