Aufbewahrungskontrolle von Waffen und Munition

Aus aktuellem Anlass möchte ich über die rechtliche Situation bei einer Kontrolle in eurer Wohnung durch die Mitarbeiter der Behörde informieren.
Im Land Berlin sind in den vergangenen Jahren in der Regel keine Aufbewahrungskontrollen durchgeführt worden, was dem Personalmangel bei der Polizei zugeschrieben worden ist.
Nun scheint unter der amtierenden Landesregierung eine andere Priorisierung zu herrschen und Sportschützen berichten über kürzlich erfolgte Kontrollen.

Rechtsgrundlage ist §36 Absatz 3 WaffG.            
Kontrollen in der Wohnung können vorher angekündigt werden, sind aber auch unangemeldet zulässig.
Es ist gesetzlich definiert, wem ihr Zugang zu euren Waffen und Munition gewähren müsst.
Wenn also euch unbekannte Beamte vorgeben eine Kontrolle durchführen zu wollen, fragt nach dem Paragraphen der Rechtsgrundlage im Waffengesetz und schreibt euch die Namen von den Dienstausweisen ab und vergewissert euch im Zweifelsfall telefonisch bei der veranlassenden Dienststelle, ob die Kontrolle autorisiert ist, bevor ihr die Beamten hereinbittet.
Es gab schon Versuche von Unbefugten, welche versuchten, sich mit gefälschten Ausweisen Zugang zu privaten Waffen zu verschaffen.

Gegenstand der Kontrolle sind die Räume, in welchen sich Waffen- und Munitionsschränke befinden, für den Rest der Wohnung müsst ihr keinen Zutritt gewähren. Weitere im Haushalt lebende Personen haben ebenfalls ein zu respektierendes Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, welches nur für die Zeit der Kontrolle eingeschränkt werden darf.

Was darf kontrolliert werden?
Der Verschlusszustand der Waffen- und Munitionsschränke, Sicherheitsnorm des Waffenschranks, Ladezustand der Waffen, ob die zulässige Anzahl der Waffen für die entsprechende Sicherheitsnorm des Waffenschranks eingehalten wird, ob für die gelagerte Munition eine EWB vorliegt, WBK oder z.B. Leihschein für die gelagerten Waffen sowie die Frage nach der Aufbewahrung der Schlüssel für Waffen- und Munitionsschränke.

Falls die Beamten einen Abgleich der Waffennummern mit den entsprechenden WBK`s vornehmen wollen, so ist das nicht von § 36 Absatz 3 WaffG gedeckt. 
Wenn die Waffenbehörde Grund zur Annahme hätte, dass ihre Daten fehlerhaft sind, muss sie euch gem. § 39 WaffG (Prüfung des Waffenbestandes) vorladen, um die entsprechenden Waffen in der Behörde zur Kontrolle vorzuzeigen.

Was könnt ihr ablehnen?
Eine Aufbewahrungskontrolle ist keine Durchsuchung! Kontrolliert werden soll nur, was in Zusammenhang mit einer EWB steht. Sind private Dinge, Wertsachen, Geld im Waffenschrank, geht das die Beamten nichts an. Auch die Menge der Munition ist nicht zu überprüfen.
Wo ihr eure WBK aufbewahrt, müsst ihr nicht verraten. Falls ein Beamter aus privatem Interesse an Einzelheiten eurer Waffen interessiert ist, so ist das eben privat. Das Abschlagen einer Waffe durch einen Beamten verbietet sich aus Sicherheitsgründen von selbst und steht auch im Widerspruch zu dienstlichen Grundsätzen im Umgang mit Waffen.

Bedenkt die ungünstige Konstellation, da die Polizei in unserem Bundesland die Kontrolle im Auftrag der Waffenbehörde vornimmt, selbst aber den Auftrag zur Strafverfolgung hat.
Bei einem sogenannten Zufallsfund, also einer festgestellten Ordnungswidrigkeit oder Straftat, in eurer Wohnung, welche nicht im Zusammenhang mit dem eigentlichen Zweck der Kontrolle steht, habt ihr rechtliche Konsequenzen zu befürchten. Bei einer Kontrolle durch Mitarbeiter der Waffenbehörde selbst, wäre dies hingegen nicht zu erwarten.

Nach Beendigung der Kontrolle habt ihr das Recht, vor Ort eine Bescheinigung über die Art der Kontrolle, das festgestellte Ergebnis und die Namen der kontrollierenden Beamten zu erhalten.

Kennt ihr eure Rechte, könnt ihr bei einer Kontrolle gelassener bleiben und braucht keine negativen Überraschungen zu befürchten.

Jens B.

Frühjahrsturnier Bogen

Am 04.05.25 fand das Früjahrsturnier der Bogengruppe beim Bogenbiwak in Groß Wasserburg statt. Bei besten Bogenwetter ging es zu acht auf den Parcours. Mit viel Spaß und gut gestellten Zielen verging die Zeit wie im Flug. Alle kamen gut gelaunt zum Bogen Biwak zurück. Mit einer Runde Bockwurst und Getränken saß man noch zusammen und zeitgleich wurden die Wertungskarten ausgewertet. Die Damenwertung ging an Christina. Ihre Punkte hätte bei den Herren für den 3. Platz gereicht. Tolle Leistung. Die Herrenrunde machte es spannend. Auf Platz 3 schoss sich Uwe. Florian und Christian kämpften bei den Zielen um wertvolle Punkte. Mit 12 Punkten mehr konnte sich Christian auf P1 vor Florian P2 platzieren. Mit der Siegerehrung ging die Veranstaltung zu Ende. Allen hatte es Spaß gemacht und man freut sich schon auf das nächste Turnier der „Raven Bow Hunter“

von Christian

Arbeit erledigt, Sommer kann kommen

Manchmal ist ein Zaun etwas schlechtes, mal was gutes und mal einfach Vorschrift. Nach unserem Arbeitseinsatz sind wir jedenfalls fit für den Sommer. Beste Laune bei gutem Wetter ist eben für jeden aktiven Arbeiter ein guter Lohn….zuzüglich Thüringer Bratwurst versteht sich. Unter dem neuen Vorstand läuft es genauso gut wie beim letzten Team und genau das ist immer das Ziel beim Besatzungswechsel.
Bravo und danke an alle Fleißigen !!!

Änderung Waffengesetz Oktober 2024

Änderungen im Waffengesetz in der Fassung vom 31. Oktober 2024.

Auch im vergangenen Jahr blieb das deutsche Waffengesetz nicht von Änderungen verschont.

Die Ampelregierung hat nach mehreren terroristischen Messerattentaten neue Verbote erlassen und Befugnisse von Sicherheitsbehörden erweitert.

Trotz einstimmiger Kritik von Experten und überwiegendem Widerspruch der Verbände setzte Bundesinnenministerin Faeser ihr Vorhaben entgegen allen Widerständen um.

Das Ergebnis sind kaum noch verständliche zusätzliche Messerverbote in neu definierten Zonen,sowie weiter gestiegene Überlastung der für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Polizeien und Sicherheitsbehörden. Der Sicherheitsgewinn der Maßnahmen bleibt fraglich.

Was hat sich für Waffenbesitzer konkret geändert?

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für waffenrechtliche Bedürfnisse wurde erweitert.

Nun müssen die Waffenbehörden regelmäßig auch Auskünfte zu Aktenbeständen bei der Bundespolizei und dem Zoll anfordern. Durch neu geschaffene digitale Vernetzungen der Behörden hat sich das auf die Bearbeitungszeiten der Anträge nicht negativ ausgewirkt.

Die Waffenbehörden sollen zukünftig eigene Recherchen im Internet über Antragsteller durchführen und bei Erkenntnissen, welche Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen, sind die Bearbeiter nun verpflichtet, sofort waffenrechtliche Erlaubnisse vorläufig sicherzustellen. Weiterhin dürfen die Bearbeiter in solchen Verdachtsfällen unangekündigt Hausdurchsuchungen bei diesem Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis durchführen mit dem Ziel sämtliche Waffen, Munition und Erlaubnisse zur Klärung des Sachverhaltes für die Dauer bis zu 6 Monaten vorläufig sicherzustellen.

Neben dem Führen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist nun auch das Führen 

von Messern generell, also unabhängig von der Klingenlänge, im Fernverkehr von Bus und 

Bahn, auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten, im Kino oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen verboten.

Für dieses Messerverbot, sowie für Messerverbotszonen, die die Landesregierungen 

erlassen können, wurde ein einheitlicher Ausnahmekatalog geschaffen. Ausnahmen für das Führen von Messern bestehen aktuell für:

            1.    Anlieferverkehr,

            2.    Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden                   

                   Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

            3.    Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, 

                   d.h.wenn mehr als drei Handgriffe bis zum Zugriff erforderlich sind.

            4.    Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit       

                   öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen              

                   Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhaber führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

            5.    das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,

            6.    Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

            7.    Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder 

                   historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,

            8.    Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen. 

            9.    Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,

          10.    Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck  Führen.   

           Allerdings muss das Führen des Messers im Zusammenhang mit dem den 

           Ausnahmetatbestand begründenden Tatbestand stehen. 

           Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Weg zwischen Wohnung Sportausübung, bei 

           der ein Messer verwendet werden soll, über das Volksfest- oder Marktgelände führt.

           Der Kleine Waffenschein wird nun explizit ausgenommen, d.h. also, dass 

           Schreckschusswaffen und Verteidigungssprays (CS Gas, kein Tierabwehrspray!) nicht         

           mehr innerhalb von Waffenverbotszonen geführt werden dürfen. Ausgenommen sind 

           ebenso Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen 

           befördern also wir Sportschützen. Bei Zustimmung des Hausrechtsinhabers oder für 

           Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit. 

           Springmesser sind mit Ausnahmen jetzt grundsätzlich verboten, also auch solche die 

           seitlich herausspringen. Diese Ausnahmen bestehen, „soweit ein berechtigtes Interesse 

           besteht, dass eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im 

           Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt“. Darunter fallen z.B. Jäger, Angler und Bergsteiger. 

           Die Polizeien und Sicherheitsdienstleister von Firmen sind ermächtigt jederzeit anlasslos Kontrollen durchzuführen und Waffen bzw. Messer vorläufig sicherzustellen. Bei Zuwiderhandlungen werden Bußgelder bis zu 10 000 € verhängt und die vorläufig 

           Sichergestellten Gegenstände werden nach erfolgreichem Strafverfahren eingezogen.

Quelle:

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/faq-artikel-waffenrecht.html

von Jens B.

1. Arbeitseinsatz 2025

Vorbei ist der Winterschlaf !! ☀️
Das 1031 Hektopascal (hPa) Hochdruckgebiet vertreibt pünktlich zum Arbeitseinsatz den Winter und läutet damit das Frühjahr ein. Hoffentlich.
30 fleißige Hände schaffen an solchen Tagen ordentlich was weg, so können 25 Meter Zaun fertiggestellt werden, die elektrische Anlage überarbeitet und unsere Parklandschaft aufgeräumt werden.
Gut gemacht 👍🏻

Erste Vereinsmeisterschaft 2025

Gestern hatten wir unseren 1. Vereinswettkampf.
Es waren 18 Schützen und Schützinnen angetreten.
Bei guter Laune und Wetter hat es richtig Spaß gemacht. Zur Stärkung hat Steffen zwei Pizzen mit gebracht. Lecker.
Die Sieger waren, erster Platz: Peter, zweiter Platz: Tino, dritter Platz: Uwe.
Weitere Ergebnisse waren eine goldene Schützenschnur für Uwe und einige Eicheln. Insgesamt ein sehr erfolgreicher und schöner Wettkampftag.
Wir freuen uns schon auf den nächsten.

von Schally

21. Potsdamer Gänseschießen

Das Ergebnis heute mal zuerst :
Rainer Gänseklein. Robert Dritter. Peter Zweiter. Schalli Erster.

Machen wir es kurz. Die Wetterlage:
Das abgezogene Tief hinterläßt Dunst und Kälte, -1°C und schön Erkältungs – feucht mit Schneetreiben.
Aber unsere Schützen kann sowas nicht erschrecken, niemals. Tapfer !!

Eigentlich war das Gänseschießen dieses Jahr gar nicht eingeplant, war unser Veranstaltungskalender doch über voll. Aber es stellte sich dann im Frühherbst heraus…..ohne Gänseschießen geht es auch nicht.
Toll, das es heute geklappt hat und es war damit der letzte Wettkampf 2024.
Im kommenden Jahr geht es dann mit vielen tollen Veranstaltungen und Tounieren bei uns weiter.

Alle aktuellen Veranstaltungen werden „realtime“ in unserem Buchungssystem „Klubraum“ bekannt gegeben. Tretet bei. Link gibt es bei Jochen.

Der Veranstaltungsplan 2025

Allen einen schönen dritten Advent!