Index zum Waffenbesitz


„Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz.“
Gustav Walter Heinemann,  Bundespräsident, 1973
(* 23. Juli 1899  / † 7. Juli 1976 )

INHALT :
Gedanken zum Waffenbesitz
Der Weg zur Waffenbesitzkarte
Entwicklungen zur 3.Änderung des Waffengesetzes

Gedanken zum Waffenbesitz
Wir Sportschützen betreiben nach unserem Empfinden das schönste Hobby der Welt, welches so alt wie die Menschheit ist. Der erste Homo sapiens, welcher sich seine Waffen selbst angefertigt hat, brauchte niemanden um Erlaubnis zu fragen. In der Urgemeinschaft war die Herstellung von Waffen, wie auch von anderen Gegenständen, eine kultische Handlung.
Aus der Notwendigkeit heraus, sich im Umgang mit Waffen zu schulen, entwickelten sich Kriegs- und Jagtänze sowie sportliche Wettkämpfe. Waffen wurden zum Überleben entwickelt, durch Jagd und Kampf, nicht zum töten. Über ihre bloße Funktionalität hinaus waren sie von Anfang an Kunstobjekte von hoher kultureller Bedeutung.

Vereinfacht gesagt, in allen Kulturen war nur Kindern, Sklaven und Geistesgestörten der Waffenbesitz verwehrt.
Die Regulierung des Waffenbesitzes begann erst mit der Herausbildung des Feudalsystems. Der Herrscher von Gottes Gnaden konnte Rechte gewähren oder verweigern. Noch heute sagt man: „Wer gibt dir das Recht, …!“ In Europa sind wir von dieser Denkweise immer noch umfangen. Nur in den USA wurden die Erkenntnisse der Aufklärung konsequent in der Verfassung umgesetzt. Das 2nd Amendment, (der 2. Verfassungs-Zusatz) gewährt den Bürgern nicht das Recht Waffen zu besitzen und zu tragen, es bestätigt nur, dass dieses, natur- oder gottgegebene, Recht nicht beeinträchtigt (infringed) werden soll.
Im heutigen Deutschland haben sich viele Menschen einem natürlichen Umgang mit Waffen entfremdet. Privater Waffenbesitz gehört nicht in ihr privates oder politisches Weltbild.
Die Leitmedien berichten überwiegend negativ über privaten Waffenbesitz, im Gegensatz dazu garantieren Übertragungen von Biathlon-Meisterschaften top Einschaltquoten.
Auch dem politischen Einfluss der Besatzungsmächte nach Ende des 2. Weltkrieges ist die Entfremdung von Waffen geschuldet. In den Alliierten Besatzungszonen wurde der private Waffenbesitz verboten bzw. stark reglementiert.
Und seit dem Ende der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland haben zumindest viele junge Männer keine Erfahrung im Umgang mit Schusswaffen machen können.
Seit dem Jahr 2015 haben die Anträge auf den kleinen Waffenschein bei den Behörden stark zugenommen. Immer mehr Bürger haben den Wunsch, eine Schreckschuß-Waffe führen zu dürfen.
Wir bieten jedem Interessierten, gemäß den gesetzlichen Vorgaben, eigene Erfahrungen bei einem Probeschießen zu sammeln. Denn nur was man selbst ausprobiert hat, kann man auch qualifiziert beurteilen. Schon oft ließen sich unbegründete Vorurteile durch eigenes Erleben ausräumen.
Wir Sportschützen verherrlichen weder jeglichen Waffenbesitz, genauso wenig wie es einen Grund gibt, privaten Waffenbesitz zu verteufeln. Wir handhaben unsere Sportgeräte verantwortungsbewusst, sind sicher im Umgang damit und gut ausgebildet.
Deutschland hat eines der restriktivsten Waffengesetze der Welt und es gibt keine relevante Kriminalität mit legalen Schusswaffen. Deshalb gibt es auch keinen Handlungsbedarf zur weiteren Verschärfung des Waffengesetzes.
Zurzeit haben kaum mehr als 2% der Bundesbürger eine Erlaubnis zum Besitz privater Waffen. In den Schützenvereinen betreiben Sportler aus allen gesellschaftlichen Schichten ihr Hobby. Die Vereinsarbeit bringt Menschen zusammen, die sich im täglichen Leben sonst nur selten begegnen. Somit fördern die Schützenvereine den Zusammenhalt unserer Nation und die Kommunikation zwischen Menschen aus verschiedenen Bevölkerungsgruppen.
Legale Waffenbesitzer gehören nachgewiesenermaßen, zu den am besten überprüften und zuverlässigsten Bürgern unseres Landes. Die Einhaltung der strengen Aufbewahrungs-und Transport Auflagen machen eine Zweckentfremdung unserer Sportgeräte unmöglich.
In Deutschland gibt es keine von Unternehmen gestützte Waffenlobby, wie z.B. die NRA in den USA.
Das Waffengesetz fordert von allen Sportschützen, welche eigene Waffen besitzen, die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsport-Verband.

Um unsere Interessen zu wahren und unser Hobby auch in Zukunft so wie heute ausüben zu können, sollten wir aktiven Einfluss auf unsere Verbände ausüben. Nur wenn alle Waffenbesitzer Verbandsübergreifend ihre Stimmen bündeln, können wir uns das nötige Gehör bei der Bundesregierung verschaffen, welches den Fortbestand des privaten Waffenbesitzes sichert.
von Jens B.

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Der Weg zur WBK, der Waffenbesitzkarte

Waffenbesitzkarte 

Sportschützen können in  Deutschland bei derzuständigen Waffenbehörde eine Waffenbesitzkarte beantragen. Ähnliche Genehmigungen gibt es auch für Sammler, Jäger und Erben von Waffen.

Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen  für den Antragerfüllt sein, die im  Waffengesetz (§4 WaffG) geregelt sind:

  • Mindestalter 18. Lebensjahr,
  • Zuverlässigkeit + persönliche Eignung (Führungszeugnis),
  • die erforderliche Sachkunde ist nachzuweisen
  • ein Bedürfnis muss nachgewiesen werden
  • Zugehörigkeit zu einem Schützenverein > 12 Monate

Der Umgang mit Waffen scheint zunächst einfach zu sein, dennoch ist eine gezielte Ausbildung notwendig um das Schießen, den Umgang, den Transport und vieles mehr zu verstehen und schließlich umsetzen zu können.Beginnen wir mit dem Alter und der Eignung. Hier ist durch das einjährige, regelmäßige Training in einer Schützengilde gewährleistet, dass der Schütze verantwortungsvoll mit einer eigenen Waffe umgehen kann und wird.
( Eintrittsbedingung ist das polizeiliche Führungszeugnis. )
Am Ende dieser Ausbildung wird die Gilde den so genannten Bedürfnisantrag an den Schützenverband befürworten, mit dem der zukünftige WBK Besitzer in der Lage sein wird eine eigene Waffe zu erwerben. Das Bedürfnis sagt aus, dass der Schütze eine eigene Waffe zum trainieren braucht.
Für Großkaliber ist ein Mindestalter von 21 Jahren nötig und die Eignung muss zusätzlich mit einem psychologischen Gutachten nachgewiesen werden.
(Entfällt ab 25. Lebensjahr )

Ausbildung
Jugendtraining

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Waffengesetz, Änderung ,2019
Waffengesetzänderung 2019 ?

Entwicklungen zum Entwurf zur 3. Änderung des Waffengesetzes

Der Bundestag muss derzeit über den BMI Entwurf abstimmen. Deshalb kann es noch zu Änderungen kommen.
Die wichtigsten Eckpunkte für uns Sportschützen sind dabei, dass es keine Anmeldepflicht für Nachbauten historischer Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 konstruiert wurden, geben soll. Das wird z.B. unsere Vorderlader Schützen betreffen.
Leider wird die Regelung der Bedürfnisüberprüfung verändert, d.h. die Behörde muss nun zwingend in regelmäßigen Abständen die schießsportlichen Aktivitäten überprüfen, was z.B. durch Bescheinigung der Verbände nachgewiesen werden kann. Nach dem zehnten Jahr nach Eintrag der ersten Waffe in die WBK soll dann der Nachweis der Mitgliedschaft im Verein ausreichen.
Thema Magazinverbote: Kleinkaliberwaffen und Repetierer mit fest eingebautem Magazin sollen nicht betroffen sein. Bei Zentralfeuerlangwaffen sind Magazine mit maximal 10, bei
Zentralfeuerkurzwaffen Magazine mit maximal 20 Patronen zulässig. Größere Magazine werden zu verbotenen Gegenständen, wenn man keine Ausnahmegenehmigung vorweisen kann.