Entwurf zur 3. Änderung des Waffengesetzes vom Bundesrat verschärft

Waffengesetz, Änderung ,2019
Waffengesetzänderung 2019 
Am 20.09.2019 überarbeitete der Bundesrat den Entwurf zur Gesetzesänderung. Alle Anträge der Ausschüsse wurden, wie zu erwarten war, in den Entwurf formuliert.
Die von den Verbänden im BMI vorgebrachten Vorschläge, zur Korrektur von Fehlern in der EU Feuerwaffen-Richtlinie, blieben unberücksichtigt.
Demzufolge bleiben Salutwaffen in privater Hand verboten. Verschlüsse, Wechselschäfte und-sets für Langwaffen werden zu wesentliche Waffenteilen und dürfen nur mit entsprechender Berechtigung erworben werden.
Zusätzlich zur Registrierungspflicht für Dekowaffen, auch Altbestände, forderte der Bundesrat die Registrierung von Armbrüsten. Die Registrierung soll analog wie kleine Waffenscheine und WBK`s bei den Waffenbehörden erfolgen und auch im Nationalen Waffenregister eingetragen werden.
Die Waffenbehörden haben also noch viel Arbeit vor sich. Anzeigebescheinigungen für alle Dekowaffen, Armbrüste und große Magazine ausstellen und dann alles zusätzlich im NWR eintragen. Außerdem wird das NWR so ausgebaut, dass Hersteller, Händler, Büchsenmacher und Behörden in Echtzeit alle Bestände zu aktualisieren haben.
Über die Forderungen der EU Feuerwaffen-Richtlinie hinausgehend, wird über alle Inhaber einer WBK, eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz eingeholt, spätere Aktualisierungen eingeschlossen.
Vollstreckungsbeamte von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Gerichtsvollzieher dürfen künftig im Einzelfall, begründet Auskünfte aus dem NWR anfordern.
Die Überprüfung schießsportlicher Aktivitäten wurde auch über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus, nach Eintrag der ersten Waffe in die WBK, ausgedehnt.
Der Bundesrat fordert nach diesen 10 Jahren, nun fortlaufend den Nachweis vom Verein, über 18 Schieß-Aktivitäten innerhalb von 3 Jahren.

 

Aktuelle Entwicklungen zum Entwurf zur 3. Änderung des Waffengesetzes

Waffengesetz, Änderung ,2019
Waffengesetzänderung 2019 ?

Bereits im Dezember 2018 plante die Regierung eine Änderung des Waffengesetzes in Deutschland, allerdings wurde der Entwurf aus Zeitgründen um 12 Monate  „vertagt“.
Der Bundestag muss derzeit über den BMI Entwurf abstimmen. Deshalb kann es noch zu Änderungen kommen.
Die wichtigsten Eckpunkte für uns Sportschützen sind dabei, dass es keine Anmeldepflicht für Nachbauten historischer Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 konstruiert wurden, geben soll. Das wird z.B. unsere Vorderlader Schützen betreffen.
Leider wird die Regelung der Bedürfnisüberprüfung verändert, d.h. die Behörde muss nun zwingend in regelmäßigen Abständen die schießsportlichen Aktivitäten überprüfen, was z.B. durch Bescheinigung der Verbände nachgewiesen werden kann.
Nach dem zehnten Jahr nach Eintrag der ersten Waffe in die WBK soll dann der Nachweis der Mitgliedschaft im Verein ausreichen.
Thema Magazinverbote: Kleinkaliberwaffen und Repetierer mit fest eingebautem Magazin sollen nicht betroffen sein. Bei Zentralfeuerlangwaffen sind Magazine mit maximal 10, bei
Zentralfeuerkurzwaffen Magazine mit maximal 20 Patronen zulässig. Größere Magazine werden zu verbotenen Gegenständen, wenn man keine Ausnahmegenehmigung vorweisen kann.