Gesetzeskonformer Versand von Waffen und Munition

Bezug nehmend auf einen Fall (VGH München, Beschluss v. 02.05.2023 – 24 CS 23.318 und VG Ansbach, Beschluss v. 27.01.2023 – AN 16 S 23.36),
bei dem auf dem Versandweg ein wesentliches Waffenteil aus einem Paket verloren ging und die Sendung nicht persönlich an den Empfänger mit EWB ausgehändigt worden ist, möchte ich hier auf aktuelle Rechtsprechung verweisen.
Ein langjähriges Vorstandsmitglied eines Schützenvereins, in seiner Funktion zuständig für Ausgabe von Vereinswaffen und Munition versendete per normalem DHL Paket eine zerlegte Waffe an einen Waffenhändler. Die Waffenteile waren zwischen Knüllpapier in einem Karton verpackt.
Die im Geschäft des Waffenhändlers tätige Mutter des Inhabers, quittierte die Annahme des beschädigten Paketes, ohne im Besitz einer EWB zu sein.
Dem Absender des Paketes ist per Gerichtsbeschluss die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen worden, sämtliche waffenrechtliche Erlaubnisse sind ihm in Folge entzogen worden, seine Waffen und Munition musste er an berechtigte überlassen.

Was können wir daraus lernen? 
1.    Waffen und Munition immer per Ident-Verfahren versenden, das Versandunternehmen darf die Sendung nur an den Berechtigten persönlich aushändigen
2.    Macht Euch Gedanken um sorgfältige Verpackung, damit der Inhalt der Sendung nicht verloren geht, auch wenn der Karton beschädigt wird
Auch beim Waffen- und Munitionsversand treten regelmäßig Sendungsverluste und Beschädigungen des Inhalts auf. Geiz kann hier teuer werden.
Die werksmäßigen Umverpackungen manch neuer Langwaffen in Form eines Karton mit Schaumstoffeinlage sind keine sichere Versandlösung.
Ein mit Zahlenkombination verschlossener Waffenkoffer wäre eine Alternative.
3.    Eine Sendung, adressiert an Waffenhandel XY lässt Rückschlüsse auf den Inhalt der Sendung zu, das sollte vermieden werden.

Jens B.