Waffenrechtlich verbotene Gegenstände

Zur Allgemeinbildung sollte die Kenntnis darüber gehören, welche Gegenstände man in Deutschland nicht besitzen oder führen darf. Vereinfachend betrachten wir hier, was ab einem Lebensalter von 18 Jahren aktuell nicht legal ist. Als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit schon wegen einer wiederholten Ordnungswidrigkeit gegen das Waffengesetz gefährdet.

Verboten ist der Besitz von:
Fallmesser, Butterflymesser. Springmesser mit Klingenlänge über 8,5 cm oder beidseitigem Schliff, oder seitlich öffnend, oder mit durchgehender Klinge. 
Stahlruten, Totschläger (z.B. ehem. teleskopierbare Schlagstöcke der VP oder MfS in der DDR), Schlagringe, Wurfsterne. Hieb -oder Stoßwaffen die einen anderen Gegenstand vortäuschen (z.B. Regenschirme, welche als Schlagwerkzeug beworben werden; in Spazierstöcken verborgene Degen oder Hirschfänger), NunChaku, auch als Softausführung, Präzisionsschleudern. Selbstredend sind auch Schusswaffen, welche einen anderen Gegenstand vortäuschen verboten, z.B. Schießkugelschreiber oder zusammenklappbare Pistolen in Form eines Smartphones.
Faustmesser außer für Berechtigte (z.B. zur Berufsausübung oder Jagd).
Schalldämpfer für Feuerwaffen; Zielscheinwerfer, Nacht -und Laserzielgeräte mit Montageeinrichtung außer für Jäger.
Bestimmte Munition, z.B. mit Leuchtspur -oder Stahlkern, Kampfmittel der Weltkriege.

Seltene Ausnahmen hiervon sind mit einem BKA Feststellungsbescheid möglich.

Generell verboten ist außerdem das Führen von:
Feststehenden Messern mit Klingenklänge über 12 cm, Einhandmesser, Springmesser, Faustmesser außer (im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient)
Auch das Führen von erlaubnisfreien Luftdruckwaffen ist verboten.

Die Regeln für Waffenverbot-Zonen und Verkehrsmittel sowie auf Demonstrationen oder Volksfesten gelten gesondert.

Diese Aufzählung soll nur zur Übersicht dienen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Jens B.