Aufbewahrungskontrolle von Waffen und Munition

Aus aktuellem Anlass möchte ich über die rechtliche Situation bei einer Kontrolle in eurer Wohnung durch die Mitarbeiter der Behörde informieren.
Im Land Berlin sind in den vergangenen Jahren in der Regel keine Aufbewahrungskontrollen durchgeführt worden, was dem Personalmangel bei der Polizei zugeschrieben worden ist.
Nun scheint unter der amtierenden Landesregierung eine andere Priorisierung zu herrschen und Sportschützen berichten über kürzlich erfolgte Kontrollen.

Rechtsgrundlage ist §36 Absatz 3 WaffG.            
Kontrollen in der Wohnung können vorher angekündigt werden, sind aber auch unangemeldet zulässig.
Es ist gesetzlich definiert, wem ihr Zugang zu euren Waffen und Munition gewähren müsst.
Wenn also euch unbekannte Beamte vorgeben eine Kontrolle durchführen zu wollen, fragt nach dem Paragraphen der Rechtsgrundlage im Waffengesetz und schreibt euch die Namen von den Dienstausweisen ab und vergewissert euch im Zweifelsfall telefonisch bei der veranlassenden Dienststelle, ob die Kontrolle autorisiert ist, bevor ihr die Beamten hereinbittet.
Es gab schon Versuche von Unbefugten, welche versuchten, sich mit gefälschten Ausweisen Zugang zu privaten Waffen zu verschaffen.

Gegenstand der Kontrolle sind die Räume, in welchen sich Waffen- und Munitionsschränke befinden, für den Rest der Wohnung müsst ihr keinen Zutritt gewähren. Weitere im Haushalt lebende Personen haben ebenfalls ein zu respektierendes Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, welches nur für die Zeit der Kontrolle eingeschränkt werden darf.

Was darf kontrolliert werden?
Der Verschlusszustand der Waffen- und Munitionsschränke, Sicherheitsnorm des Waffenschranks, Ladezustand der Waffen, ob die zulässige Anzahl der Waffen für die entsprechende Sicherheitsnorm des Waffenschranks eingehalten wird, ob für die gelagerte Munition eine EWB vorliegt, WBK oder z.B. Leihschein für die gelagerten Waffen sowie die Frage nach der Aufbewahrung der Schlüssel für Waffen- und Munitionsschränke.

Falls die Beamten einen Abgleich der Waffennummern mit den entsprechenden WBK`s vornehmen wollen, so ist das nicht von § 36 Absatz 3 WaffG gedeckt. 
Wenn die Waffenbehörde Grund zur Annahme hätte, dass ihre Daten fehlerhaft sind, muss sie euch gem. § 39 WaffG (Prüfung des Waffenbestandes) vorladen, um die entsprechenden Waffen in der Behörde zur Kontrolle vorzuzeigen.

Was könnt ihr ablehnen?
Eine Aufbewahrungskontrolle ist keine Durchsuchung! Kontrolliert werden soll nur, was in Zusammenhang mit einer EWB steht. Sind private Dinge, Wertsachen, Geld im Waffenschrank, geht das die Beamten nichts an. Auch die Menge der Munition ist nicht zu überprüfen.
Wo ihr eure WBK aufbewahrt, müsst ihr nicht verraten. Falls ein Beamter aus privatem Interesse an Einzelheiten eurer Waffen interessiert ist, so ist das eben privat. Das Abschlagen einer Waffe durch einen Beamten verbietet sich aus Sicherheitsgründen von selbst und steht auch im Widerspruch zu dienstlichen Grundsätzen im Umgang mit Waffen.

Bedenkt die ungünstige Konstellation, da die Polizei in unserem Bundesland die Kontrolle im Auftrag der Waffenbehörde vornimmt, selbst aber den Auftrag zur Strafverfolgung hat.
Bei einem sogenannten Zufallsfund, also einer festgestellten Ordnungswidrigkeit oder Straftat, in eurer Wohnung, welche nicht im Zusammenhang mit dem eigentlichen Zweck der Kontrolle steht, habt ihr rechtliche Konsequenzen zu befürchten. Bei einer Kontrolle durch Mitarbeiter der Waffenbehörde selbst, wäre dies hingegen nicht zu erwarten.

Nach Beendigung der Kontrolle habt ihr das Recht, vor Ort eine Bescheinigung über die Art der Kontrolle, das festgestellte Ergebnis und die Namen der kontrollierenden Beamten zu erhalten.

Kennt ihr eure Rechte, könnt ihr bei einer Kontrolle gelassener bleiben und braucht keine negativen Überraschungen zu befürchten.

Jens B.