
Beschluß des Bundestages über die 3. Änderung zum Waffengesetz vom 13.12.2019
„Insgesamt können wir zufrieden sein, auch wenn es einige Verschärfungen und Restriktionen gibt, die zulasten unserer Mitglieder gehen.
Vor allem mit der Entscheidung zum Bedürfnis und zu den Schießstandsachverständigen sind wir jedoch zufrieden“, urteilte DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels.
Das sehen allerdings nicht alle Verbände so. Erst am Dienstag, dem 10.12.19 hat die Koalition ihren Änderungsantrag 19/15875 dem Bundestag, also der Opposition, mitgeteilt, jedoch nicht veröffentlicht. Den Verbänden blieb keine Möglichkeit mehr darauf zu reagieren, sie waren – gelinde gesagt schockiert, bis auf den DSB und BSSB.
Nun zu den Einzelheiten:
Das Fortbestehen des Bedürfnisses muss künftig nach 5 Jahren und nach 10 Jahren von den Behörden überprüft werden.
Für das 4. und 5. sowie für das 9. und 10. Jahr muss eine Bescheinigung des Vereins vorgelegt werden, welche schießsportliche Aktivitäten 1 x je Quartal oder alternativ
6 x pro Jahr bestätigt, für Kurzwaffe als auch für Langwaffe.
Bis Ende 2025 sollen an Stelle der Vereine, die Verbände in die Lage versetzt sein, den Nachweis zu bescheinigen.
Nach den 10 Jahren genügt die Vereinsmitgliedschaft als Nachweis.
Auf der gelben WBK werden künftig generell nur 10 Waffen genehmigt, weitere Eintragungen auf grüner WBK gegen Bedürfnisnachweis.
In begründeten Einzelfällen können die Waffenbehörden das persönliche Erscheinen des Antragstellers, wegen der Eintragung einer Waffe verlangen.
Die Regelabfrage beim Verfassungsschutz wird vor der Erteilung einer waffenrechtlichen bzw. sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, sowie alle 3 Jahre danach, für die Waffenbehörden verpflichtend.
Künftig muss die Überprüfung der Schießstätten nicht mehr zwingend durch amtlich vereidigte Sachverständige oder Prüfer erfolgen.
Die Bundesländer können eigene Regelungen treffen und somit einfacher Sachverständige finden, welche sich mit den speziellen Erfordernissen der verschiedenen Arten an vorhandenen Schießstätten besser auskennen.
Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität über 10 Patronen bleiben künftig IPSC Schützen vorbehalten, welche nachweislich an internationalen Wettkämpfen teilnehmen. Entsprechende Magazine werden für alle anderen zu verbotenen Gegenständen.
Vor dem 13.06.2017 erworbene Magazine sollten mit Kaufbeleg als Altbestand erlaubt sein.
Ob dieses Rückwirkungsverbot gilt, bleibt abzuwarten.
Die Überraschung ist die künftige Befugnis für die Bundesländer, willkürlich Waffenverbotszonen an öffentlichen Orten und Bildungseinrichtungen einzurichten. Das bedeutet an diesen Orten ein Verbot, Messer mit feststehenden Klingen sowie einer Klingenlänge über 4 cm zu führen. Der Transport soll erlaubt bleiben.
Personen mit berechtigtem Interesse, wie z.B. Handwerker und Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind ausgenommen.
Den Beschluss dieser Gesetzesänderung haben Union und SPD allein zu verantworten. Grüne und Linke haben sich der Stimmabgabe enthalten, AFD und FDP haben dagegen gestimmt.
Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist im kommenden Frühjahr zu erwarten.
Text : Jens