Mitführungspflicht der WBK

Unter den Sportschützen kursieren zu dem Thema unterschiedliche Auffassungen, das Waffengesetz lässt jedoch keinen Raum für Interpretationen.
Im WaffG ist die Mitführungspflicht der betreffenden WBK beim Transport von Waffen festgeschrieben, mögliche Ausnahmen sind nicht erwähnt.
Die einzige Konstellation, bei der ein Transport einer Waffe ohne WBK rechtskonform wäre, wäre in dem Zeitraum nach Erwerb einer Waffe auf Sportschützen-WBK, innerhalb der Frist zur Meldung des Erwerbs bei der Behörde.
Soweit ist das allgemein bekannt. Bei der Formulierung des Gesetzestextes gingen die Verfasser davon aus, dass die WBK immer im Besitz des Inhabers ist und
die Waffenbehörden Eintragungen sofort vornehmen werden.
Die Realität sieht heute in vielen Fällen anders aus, nicht selten liegt eine WBK über Wochen oder Monate für Eintragungen bei der Behörde.
Während dieser Zeit möchten viele Schützen nicht auf Training oder Wettkämpfe verzichten. Was tun?
Gerät man beim Waffentransport in eine Polizeikontrolle und kann keine WBK vorzeigen, besteht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, welche letztendlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen kann. 
Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bearbeitet ausschließlich die zuständige Waffenbehörde. Deshalb wäre es einen Versuch wert, vor der Antragstellung einer WBK Aktualisierung mit dem Sachbearbeiter zu klären, ob ihr eine Bescheinigung bekommt, welche den befristeten Transport eurer Waffe(n) ohne WBK zulässt.
Auf mündliche Zusagen sollte man sich hierbei nicht verlassen. Natürlich kann kein Sachbearbeiter das WaffG außer Kraft setzen, jedoch wäre eine Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen euch in dem Falle kaum zu erwarten. 
Am einfachsten umgeht man das Problem, indem wenn möglich, ein vor Ort Termin in der Waffenbehörde vereinbart wird. 
Eine andere, wenn auch kostenintensive Möglichkeit wäre, vorausschauend für jede einzelne Waffe eine einzelne WBK zu beantragen. Die Behörde muss dem Antrag folgen.
Immer wieder hört man die landläufige Meinung, das Mitführen des Stammdatenblatts oder einer Fotokopie der WBK genügt der gesetzlichen Vorschrift. Dem ist nicht so!
In diesem Fall wärt ihr dem Wohlwollen des kontrollierenden Polizeibeamten ausgeliefert. Bekanntlich kann kein Polizist sämtliche Gesetze in allen Einzelheiten kennen.
Doch darauf sollte man sich nicht verlassen.
Eine umständliche aber legale Möglichkeit ist weiterhin das befristete Überlassen von Waffen auf Leihschein. Wenn ein anderer Waffenbesitzer sich bereit erklärt, eure Waffe
für euch zum Schießstand zu transportieren und wieder zurück, so ist das zulässig.
Wie ihr seht, ist es manchmal nicht einfach, beim Umgang mit Waffen den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, um das Hobby unbeschwert auszuüben.
Überlegt euch, wie ihr dafür sorgen könnt, Probleme zu vermeiden.

Jens B.