BMI Referentenentwurf beabsichtigt Ausweitung der Regelüberprüfung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses

Am 22.03.2021 informierte das Bundesinnenministerium die Verbände der Waffenbesitzer, Büchsenmacher und Waffenhändler über einen Referentenentwurf und gab den Betreffenden die Möglichkeit, zum Inhalt Stellung zu nehmen. Konkret wird beabsichtigt, bei Begründung eines Bedürfnisses sowie alle 3 Jahre die Regelüberprüfung verpflichtend um eine Akten-Bestandsauskunft vom Bundespolizeipräsidium, dem Zollkriminalamt und dem Gesundheitsamt zu ergänzen.Weiterhin sollen Auskünfte von allen örtlichen Polizeidienststellen eingeholt werden, an deren Orten ein Waffenbesitzer in den vergangenen 5 Jahren gemeldet war. Sämtliche Verbände kritisierten den völlig überraschenden Vorstoß des BMI, so kurz nach dem Inkrafttreten der 3. Änderung des WaffG., weitere Verschärfungen zu beabsichtigen.Noch am 4.März dementierte das BMI bei einem Sicherheitsgespräch mit den Schießsportverbänden die Absicht, innerhalb der Legislativperiode, Anpassungen am Gesetz vornehmen zu wollen.Das BMI nannte als Anlass für den Referentenentwurf das Attentat eines psychisch kranken Sportschützen in Hanau. Vom BMI wurde der Referentenentwurf als alternativlos bezeichnet. Das soll Kritik daran abperlen lassen, wie Wasser von einer Teflonschicht.Die Verbände übten einstimmig substanziell begründete Kritik an der Vorgehensweise des BMI und lehnten die geplanten Änderungen als unbegründet und unverhältnismässig ab, nannten sogar Alternativlösungen.Die geplanten „Verbesserungen waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ würden zu weiteren Überlastungen der betroffenen Behörden führen. Die Gesundheitsämter sind bekanntlich wegen der Corona Pandemie schon längere Zeit völlig überlastet.Schon die Umsetzung der 3. Änderung des WaffG. führte zu zahlreichen Klagen wegen Untätigkeit gegen Waffenbehörden, da es oft nicht gelang, die Regelüberprüfung innerhalb des zumutbaren Zeitraumes von einem Monat abzuschließen.Für die Beantragung eines Befürfnisses bedeutet dies erheblich längere Bearbeitungszeiten. Das Attentat von Hanau ist wegen massivem Behördenversagen nicht verhindert worden. Die Behörden hatten ausreichend Befugnisse, um Auskünfte über den Täter einzuholen, nutzten diese jedoch nicht.Schlimmer noch: Der Mann reichte eine Strafanzeige beim Generalbundesanwalt ein, welche Zweifel an seinem Geisteszustand nährte.Trotz zahlreicher Eintragungen in polizeilichen und staatsanwaltlichen Akten, sowie einer zwangsweiser Einweisung des späteren Täters in eine psychiatrische Klinik, wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in Verbindung mit Paranoia, wurden ihm zwei WBK und ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. Der DSB argumentierte: „Wir haben kein Gesetzes-, sondern ein Vollzugsdefizit!“ Die Einbindung der Gesundheitsämter in die Bedürfniserteilung, könnte im Kontext der sich weiter fortsetzenden Coronapolitik, ein ungutes Gefühl bei manchen Impfkritikern erzeugen.  Es bleibt für uns Sportschützen zu hoffen, dass der Referentenentwurf nicht wie geplant umgesetzt wird.Schon jetzt ist es wegen Coronabedingter Einschränkungen des Trainings, zu erheblichen Zeitverzögerungen bei der Begründung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gekommen. Die noch umfangreichere Überprüfung der Zuverlässigkeit würde den Bearbeitungszeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzlich verlängern.

Zusammengefassung : Jens

Problem Schießnachweiszeiten 2020/21

Waffengesetz, Änderung ,2019

Der innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Konstantin Kuhle fragte die Bundesregierung während einer schriftlichen „Aussprache“ im Januar, welche Auswirkungen die geschlossenen Schießstände auf die Bedürfnisnachweise der Sportschützen hat, sowie welche Vorschläge die Bundesregierung für die Länder hat.

Antwort der Bundesregierung:
„Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID19 Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen. Im Übrigen bietet das Waffengesetz aus Sicht der Bundesregierung hinreichende Flexibilität, um einen Widerruf von Erlaubnissen aufgrund nicht erbrachter Schießnachweise zu vermeiden. § 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffenbehörden der Länder, im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abzusehen. Hiervon können die Waffenbehörden Gebrauch machen, wenn ein Sportschütze aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise den Schießsport nicht ausüben kann (etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Auslandsaufenthalt). Nach Auffassung der Bundesregierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Möglichkeit, flexible, sach- und einzelfallgerechte Lösungen im Vollzug zu finden. Diese Regelung wird von den nach Artikel 83 des Grundgesetzes für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung auch in der Corona-Pandemie angewendet.“

Quelle:
Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. Januar 2021 eingegangenen Antworten der Bundesregierung.