
Wenn die Waffenbehörde bzw. die Polizei an der Wohnungstür klingeln, um eine Aufbewahrungskontrolle der Waffen gem.§ 36 Abs.3 WaffG durchzuführen, sollte man die Tür nur öffnen, wenn alle Waffen vorschriftsgemäß im Waffenschrank aufbewahrt sind!
Anderenfalls kann es Euch unter Umständen wie dem Kläger ergehen, dem sämtliche WBKs und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse entzogen worden sind, eine Revision gegen das Urteil wurde abgewiesen.
Ein Sportschütze, welcher sich allein in seinem Eigenheim aufhielt, öffnete den Beamten die Wohnungstür und beging den Fehler, nicht daraufhin zu weisen, dass eine Aufbewahrungskontrolle gerade nicht möglich sei.
Im Keller des Eigenheimes fanden die Beamten einen Großkaliber Revolver in einem unverschlossenen Transportkoffer sowie eine Perkussionsrevolver .44 in einer Holzkiste, welche mit einem Vorhängeschloss gesichert war.
Der Sportschütze gab vor Gericht an, er habe den Perkussionsrevolver .44 wegen einer Verwechselung versehentlich in die Kiste eingeschlossen und war im Begriff den anderen Revolver zu reinigen, da er diesen am Vortag bei einem Wettkampf eingesetzt hatte.
Das Gericht folgte seiner Argumentation nicht. Während der Kontrolle war kein Reinigungsvorgang erkennbar und die kontrollierenden Beamten sind auch nicht über die Absicht der Waffenreinigung informiert gewesen. Bei Unterbrechung des Reinigungsvorgangs muss die Waffe vorschriftsgemäß verwahrt werden.
Als Urteilsbegründung diente der Umstand, dass der Sportschütze während er den Beamten die Tür öffnete, nicht mehr die tatsächliche Gewalt über den Revolver ausübte,
der sich im Keller, außerhalb des Waffenschrankes befand.
Die gesamte Urteilsbegründung kann unter dem Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Ansbach, AN 16 S 23.1917, nachgelesen werden.
Gruß
Jens